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»Warum ist der Bschluß rechtswidrig?


Begründung:

Auszug aus den Baugesetzbuch

§ 17 Baugesetzbuch

Im Kommentar zum Baugesetzbuch (Battis, Krautzberger, Löhr, Verlag Beck, München 2007 zu o.g. § 17 (2) ) findet zum Thema besondere Umstände folgendes:

Nach Abs. 2 ist eine Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr – Vierjahresfrist –zulässig. Voraussetzung ist, dass besondere Umstände vorliegen, die eine nochmalige Verlängerung erfordern.

Das BVerwG aaO hat diese unbestimmten Rechtsbegriffe wie folgt ausgelegt: Besondere Umstände liegen zunächst nur dann vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheit des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich.

Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes). ………….

Weitere Fundstellen

Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg 10. Senat vom 22.09.2006  10 S 2.06 Urteil des VG München 11. Kammer vom 21.02.2008 M 11 k 07.2971

Eigene Unterlagen der Gemeinde

Bereits in der Stellungnahme des Landkreises PM als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB vom 15.11.2007 mahnt die untere Naturschutzbehörde an, dass insgesamt im FNP-Vorentwurf keine faunistischen und floristischen Aussagen getroffen werden. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht – hier Bundesnaturschutzgesetz von 2007 – darf nicht vorliegen!

In der Stellungnahme des LUA Brandenburg / Regionalabteilung West vom 25.04.2008 zur frühzeitigen Beteiligung im Rahmen des B-Plan Nr. 7 „ÖPNV-Freihaltetrasse“ wird zum Thema besonderer Artenschutz ausführlichst auf die Erfordernisse im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes eingegangen und eine notwendige Kartierung gefordert. Bei der Abwägung/ Begründung der Gemeinde ist nachzulesen: „Die Planung wurde gegenüber der Vorentwurfsfassung wesentlich geändert….“Fuß- und Radweg“…bleiben die beanspruchten Flächen in ihrer Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erhalten….Die Bestandskartierung einzelner Tiergruppen erscheint vor diesem Hintergrund nicht mehr erforderlich…“

In der Stellungnahme des Landkreises PM vom 16.05.2008 in selbigem Verfahren ergehen zum Fachdienst Naturschutz ebenfalls zum Thema Bundesnaturschutzgesetz Anregungen und Hinweise, dass im weiteren Bebauungsplanverfahren eine gutachterliche Untersuchung durch einen einschlägigen Sachverständigen über das Vorhandensein von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von besonders geschützten Arten auf der Vorhabensfläche des B-Planes notwendig ist. Auch hier wird die Bestandskartierung gefordert. Mit der gleichen Begründung wie beim LUA Brandenburg wird auch diese Forderung weggewogen.

Nachzulesen in den entsprechenden Unterlagen zu den Beschlussvorlagen.

Begründung der Gemeinde für die Verlängerung

Nunmehr führt die Gemeinde im Bauausschuss aus,…dass da mal jemand langgegangen ist, der festgestellt hat, dass da doch Tiere sind und nun muss das ein Gutachter prüfen steht in einer jetzigen Stellungnahme.

Daraufhin fragte eine Bürgerin, ob die Verwaltung denn wisse wie man das macht und das ja ein derartiges Gutachten über verschiedene Vegetationsperioden zu erstellen sei, da nicht alle geschützten Pflanzen jährlich festzustellen sind. Die Veraltung zuckte mit den Schultern.

Genau dies sind aber die Gründe für die Möglichkeit der Festlegung von Veränderungssperren für 2 + 1 Jahr, um bei Bedarf aud diese Vegetationsperioden reagieren zu können. Die Möglichkeit des 4. Jahres ist nicht geschaffen worden, weil man vorher nichts gemacht hat oder es weggewogen hat!

Die Verwaltung hat von den Notwendigkeiten seit Jahren! Kenntnis und ist nun von allem „völlig überrascht worden“.

Ein mit dieser Begründung gefasster Beschluss wäre zu beanstanden. Die Verwaltung müsste eine solch fehlerhafte und rechtswidrige Beschlussvorlage zurückziehen!